Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .98 Sonderregelungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden,
Landkreise und Zweckverbände

§ 98 Sonderregelungen

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

1. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und

2. Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024