Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 106 Übergangsbestimmungen

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Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 106 Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.

(2) Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung besteht, bleibt in seiner bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Hauptpersonalrates beim Ministerium der Finanzen im Amt.


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