Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 16 Zahl der Personalratsmitglieder

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Teil 2
Personalvertretungen

§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
  5 bis       20 Wahlberechtigten    aus einer Person,
 21 bis       50 Wahlberechtigten    aus drei Mitgliedern,
 51 bis      150 Wahlberechtigten    aus fünf Mitgliedern,
151 bis      300 Wahlberechtigten    aus sieben Mitgliedern,
301 bis      600 Wahlberechtigten    aus neun Mitgliedern,
601 bis    1 000 Wahlberechtigten    aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.


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