Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter

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Teil 2
Personalvertretungen

§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.


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