Textfassung Landesbeamtengesetz §§ 101 bis 157

§ 101
Folgen des Verlustes der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach § 100, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 102
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Wird aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Absatz 2 entsprechend; der Beamte erhält jedoch in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die ihm bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 zustehenden Leistungen des Dienstherrn wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet; der Beamte ist zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.

§ 103
Gnadenerweis des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 102 entsprechend.

Abschnitt 4
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 104
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes.

Abschnitt 5
Eintritt in den Ruhestand
Unterabschnitt 1
Einstweiliger Ruhestand
§ 105
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

den Chef der Staatskanzlei,
die Staatssekretäre,
den Generalstaatsanwalt,
den Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern,
die Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 106
Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 107
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Altersgrenzen des § 114 Abs. 1 Satz 1 finden Anwendung.

(2) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Absatz 1).

§ 108
Übergang in den dauernden Ruhestand
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd im Ruhestand befindlich. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.

Unterabschnitt 2
Ruhestand
§ 109
Eintritt in den Ruhestand
(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den §§ 110 bis 117.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der Beamte

eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinne des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
§ 110
Altersgrenze
(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Fällt der Monat, in dem ein Hochschullehrer die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Hochschullehrer mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten sowie des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden; einer Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es in diesen Fällen nicht.

§ 111
Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden. Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.
Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Nummer 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
das 63. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Urlaub nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 14. April 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

§ 111a
Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 111 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 111 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 113, 115a, 116 und 117 gelten entsprechend.

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

§ 112
Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 111 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 115a) über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.

§ 113
Zwangspensionierungsverfahren
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 116 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mitzuteilen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.

(6) Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beamte nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt.

§ 114
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr, in den Fällen der §§ 142 bis 144 das 58. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Ruhestandsbeamten zulässig. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, spätestens aber zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 111a) möglich.

(4) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, ärztlich (§ 115a)  untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 stellen will. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte muss nach Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilnehmen.

§ 115
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(3) Die §§ 111 Abs. 3, 112 bis 114 gelten entsprechend.

§ 115a
Ärztliche Untersuchung; Übermittlung ärztlicher Daten
(1) In den Fällen der §§ 111 bis 115 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Landesbeamten vom Ministerium des Innern unter Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2.

(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 111 bis 115 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(4) Die Behörde hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

Unterabschnitt 3
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes
§ 116
Zuständigkeit
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann Abweichendes bestimmen.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 117
Beginn des Ruhestandes
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 108, 110 und 111 Abs. 4, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Kapitel V
Landespersonalausschuss
§ 118
Zusammensetzung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss gebildet. Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen Beamte der in § 3 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Die Landesregierung beruft die Mitglieder des Landespersonalausschusses nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages auf Vorschlag der Vorschlagsberechtigten nach Absatz 3 für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Der Landesrechnungshof, das Ministerium des Innern, das Ministerium der Finanzen und das für die Belange der Frauen zuständige Ministerium schlagen je ein ordentliches Mitglied und seinen Stellvertreter vor. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen zwei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) schlagen drei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Den Vorsitz im Landespersonalausschuss führt das vom Landesrechnungshof vorgeschlagene Mitglied.

(4) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so schlägt der gemäß Absatz 3 Vorschlagsberechtigte ein Ersatzmitglied vor.

§ 119
Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) § 46 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.

§ 120
Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die nach § 118 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden, außer durch Zeitablauf, aus dem Landespersonalausschuss aus, wenn

ihr Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 endet oder wenn
ihr Beamtenverhältnis ruht.
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet ferner unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 24 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

§ 121
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beratend mitzuwirken,
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten beratend mitzuwirken,
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung und den Ausschuss für Inneres des Landtages zu unterrichten.

§ 122
Geschäftsordnung, Beschlussfähigkeit, Verbindlichkeit der Beschlüsse
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(5) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 123
Beweiserhebungen, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht vereidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 124
Geschäftsstelle
Für den Landespersonalausschuss wird beim Ministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 125
Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 119 ergeben.

Kapitel VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 126
Anträge und Beschwerden
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingelegt werden.

§ 127
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Vertretung des Dienstherrn
Bei Klagen des Dienstherrn nach § 126 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird dieser durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 128
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Kapitel VII
Besondere Beamtengruppen
Abschnitt 1
Beamte des Landtages
§ 129
Beamte des Landtages
Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.

Abschnitt 2
Beamte des Landesrechnungshofes
§ 130
Beamte des Landesrechnungshofes
Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

Abschnitt 3
Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
§ 131
Beamte an Hochschulen
Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen.

Abschnitt 4
Beamte des Polizeivollzugsdienstes
§ 132
Beamte des Polizeivollzugsdienstes
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.

§ 133
Laufbahnen
Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 134
Arbeitszeit
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
unregelmäßige Arbeitszeiten,
den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
dienstfreie Zeiten,
die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
§ 135
Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung
Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

§ 136
Dienstkleidung
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern.

§ 137
Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird erstmalig mit Wirkung vom 1. März 1997 mit 1,3 vom Hundert des Grundgehaltes  und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Bezüge auf die Besoldung angerechnet. Der Anrechnungsbetrag erhöht sich mit der nächsten allgemeinen Besoldungserhöhung auf 1,4 vom Hundert.

(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 45 Abs. 3. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

§ 138
Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen
Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

§ 139
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 24 ist anzuwenden.

§ 140
Polizeidienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Polizeiarztes festgestellt.

§ 141
Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn zu versetzen, wenn er die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Er hat eine ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die Befähigung durch Unterweisung zu erwerben, wenn dies aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist; dies gilt nicht für Abordnungen zum Zweck der Unterweisung. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rechtsstellung des Beamten richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder die Dienstfähigkeit für ein Amt einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, so ist er unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen. § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 142
Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte
Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

Abschnitt 5
Beamte des Feuerwehrdienstes
§ 143
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Kreise gelten § 132 Abs. 1, §§ 133, 134, § 136, §§ 139 bis 142 entsprechend.

Abschnitt 6
Beamte der Justizverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten
§ 144
Beamte im Justizvollzugsdienst
Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten die §§ 139 bis 142 entsprechend.

Abschnitt 7
Beamte auf Zeit
§ 145
Beamte auf Zeit
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 73 bis 85 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte; ferner gelten die §§ 39 bis 39f nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) (aufgehoben)

(4) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) § 111 Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 146
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit
Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist nicht erforderlich, soweit die Wählbarkeit wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.

§ 147
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
(1) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(2) Für Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Eintritt in den Ruhestand durch Beschluss der wahlberechtigten Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Dieser Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft.

§ 148
Beendigung des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

§ 148a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
(1) Die Ämter

der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind und
der Leiter öffentlicher Schulen
werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeiten betragen fünf Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256),
die Ämter, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,
die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden,

wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(6) Der Beamte ist

mit Ablauf der Amtszeit,
mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
in den Fällen des § 67 Satz 1 mit dem Beginn des Mandates
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen.

(7) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

Abschnitt 8
Ehrenbeamte
§ 149
Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:

Der Ehrenbeamte kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 dieser Nummer gelten nicht für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsbürgermeister, die diese Funktion in einem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ausüben. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.
Nicht anzuwenden sind insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 3 sowie die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3), Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 31), Arbeitszeit (§ 38), Wohnung (§ 41), Ausscheiden bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 67), Verbot der Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 70), Versetzung und Abordnung (§§ 86, 87).
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt 9
Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Landes stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 150
Begriff der Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.

§ 151
Wahrnehmung der Zuständigkeiten
Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

§ 152
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Bei der Vorbereitung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.

Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 153
(aufgehoben)
§ 154
Als Landesrecht weiter geltende Vorschriften
Die gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1141) für Bundesbeamte anwendbaren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften weiter.

§ 155
Verweise in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder der aufgrund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der neuen Fassung bekannt zu machen.

§ 156
Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das Ministerium des Innern die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.

§ 157
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

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