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Rheinland-Pfalz – Besoldungstabellen
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Rheinland-Pfalz hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden, beispielsweise wurden im Jahr 2010 neben Linearanpassungen auch ein Einbau der Sonderzuwendung durchgeführt. Derzeit wird ein Gesetzentwurf beraten, der für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils Linearanpassungen von 1% vorsieht. Zudem sieht er eine Halbierung des Familienzuschlages der Stufe 1 sowie eine entsprechende Anhebung des Familienzuschlages für Kinder vor. Die Tabellenwerte aus dem Gesetzentwurf ab 1.1.2012 finden Sie auf diesen beiden Seiten.
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/rheinland_pfalz .
Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
* Besoldungsgruppe A 2 entfällt ab 1. Juli 2012
Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 168,37 Euro*, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 330,46 Euro*.
Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,63 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,57 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,76 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.7.2012 (Monatsbeträge in Euro)
* Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.
Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)
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