BayBesG - Besoldungsordnung A (bis A 12)

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 6

Entbindungspfleger/Hebamme an einer Krankenanstalt

Besoldungsgruppe A 7

Oberentbindungspfleger/Oberhebamme an einer Krankenanstalt
Restaurator, Restauratorin
Zahntechniker/Zahntechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 8

Flussmeister, Flussmeisterin
Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9
Oberrestaurator, Oberrestauratorin
Straßenmeister, Straßenmeisterin
Zahnobertechniker/Zahnobertechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 9

Förderlehrer 2) , Förderlehrerin 2) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11
Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt1) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8
Hauptrestaurator1) , Hauptrestauratorin1)
Oberflussmeister, Oberflussmeisterin
Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin
Zahnhaupttechniker/Zahnhaupttechnikerin an einer Universitätsklinik1)
2)

erlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2 .

1)

Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
- als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
- als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
- als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin eines Leitenden Unterrichtspflegers/einer Leitenden Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern -
- als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen -
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)1) 6) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12
Förderlehrer4) , Förderlehrerin4) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 11
Hauptflussmeister2) , Hauptflussmeisterin2)
Hauptstraßenmeister3) , Hauptstraßenmeisterin3)
1)

Dieses Amt ist Eingangsamt.

6)

Fachlehrer erhalten als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat/Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat/Ministerialbeauftragter) eine Stellenzulage nach Anlage 2 .

4)

Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2 .

2)

Im staatlichen Bereich werden 47 Stellen für die Leiter von Flussmeistereien und Gewässeraufsichtsbezirken mit herausgehobener Funktion ausgebracht.Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt dem Leiter des Flussmeisterbezirks München-Süd/West/Nord-West der Landeshauptstadt München übertragen werden.

3)

Im staatlichen Bereich werden 60 Stellen für die Leiter von Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien mit herausgehobenen Funktionen ausgebracht.

Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt

- den Leitern der Straßenmeistereien der Städte Erlangen, Würzburg und

- den Leitern der Straßenmeistereien der Landkreise Amberg-Sulzbach, Bamberg, Cham, Kelheim, Landshut, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Neumarkt i.d. OPf., Passau, Rottal-Inn, Traunstein, Würzburg, sofern sie für den gesamten Landkreisbereich zuständig sind,

übertragen werden.

Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher/Erste Oberin
- als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -
- als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen3) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -
Fachlehrer, Fachlehrerin
- im Hochschuldienst, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird1) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 -
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A10 oder A 12
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen2) -
- bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei2) -
- im Hochschuldienst -
- im Justizvollzugsdienst -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -
Förderlehrer, Förderlehrerin
- als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene -
3)

Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,7 v. H. des Anfangsgrundgehalts.

1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

2)

Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Fachlehrer erhalten

- als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter),

- als Fachbetreuer an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,

- als zentrale Fachberater an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München

eine Stellenzulage nach Anlage 2; die Bestellung zum Fachbetreuer muss durch die Ernennungsbehörde verfügt sein.

2)

Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Fachlehrer erhalten

- als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter),

- als Fachbetreuer an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,

- als zentrale Fachberater an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München

eine Stellenzulage nach Anlage 2; die Bestellung zum Fachbetreuer muss durch die Ernennungsbehörde verfügt sein.

Besoldungsgruppe A 12

Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Schulpsychologe an Volksschulen6) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
Fachlehrer, Fachlehrerin
- an einer Fachhochschule, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird1) -
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern2) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -
- an allgemeinbildenden Schulen als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern1) 5) -
- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen als Zentraler Fachberater für Textverarbeitung und Kommunikationstechnologie7) -
- an einer beruflichen Schule
als Fachbetreuer für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird3) ,
als Mentor für die Ausbildung der Fachlehrer einer beruflichen Fachrichtung3) , als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
- im Hochschuldienst2) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -
- im Justizvollzugsdienst -
Förderlehrer, Förderlehrerin
- als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern -
Lehrer4) , Lehrerin4)
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -
6)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

2)

Diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine insgesamt vierjährige Dienstzeit als Fachlehrer am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern oder im Hochschuldienst oder als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

5)

Es werden höchstens 40 Stellen für Fachlehrer als Seminarleiter in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht.

7)

Im staatlichen Bereich wird nur eine Stelle ausgebracht.

3)

Diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Anstellungsprüfung für ein Lehramt eines Fachlehrers an beruflichen Schulen abgelegt oder auf sonstige Weise die Laufbahnbefähigung für Fachlehrer an beruflichen Schulen erworben haben. Einschließlich der zum ständigen Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie bestellten Fachlehrer dürfen höchstens 25 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Fachlehrer an beruflichen Schulen mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden.

4)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.


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