BayBesG - Besoldungsordnung A (A 13 bis A 14)

Besoldungsordnung A (A 13 bis A 14)

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -
Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 141) -
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung9) -
- als Schulpsychologe an Realschulen10) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -
- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -
- als Systembetreuer an Volksschulen12) ,
- als qualifizierter Beratungslehrer an Volksschulen13)
Fachberater/Fachberaterin für Sport
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst der Landeshauptstadt München5) -
Fachlehrer, Fachlehrerin
- als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -
- an einer beruflichen Schule als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe A 15 oder höher eingestuften Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie -
Hauptlehrer, Hauptlehrerin
- im Justizvollzugsdienst2) -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst3) -
Institutsrektor4) , Institutsrektorin4) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
- an einer Landesbildstelle -
- an Museen -
- bei der Landesstelle für den Schulsport -
Konrektor, Konrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern -
Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
Oberlehrer, Oberlehrerin
- im Justizvollzugsdienst -
Polizeihauptlehrer2) , Polizeihauptlehrerin2)
Polizeioberlehrer3) , Polizeioberlehrerin3)
Polizeirealschullehrer8) , Polizeirealschullehrerin8)
Polizeirealschuloberlehrer2) 8) , Polizeirealschuloberlehrerin2) 8)
Regierungsfachberater5) , Regierungsfachberaterin5)
Rektor11) , Rektorin11)
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 -
Seminarrektor, Seminarrektorin
- als Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen2) -
Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin
Sonderschuloberlehrer, Sonderschuloberlehrerin6)
Studienrat)7 Studienrätin7)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
- an einer Fachakademie -
1)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

9)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes .

10)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 3 der Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

12)

Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.

13)

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einer Ersten Staatsprüfung als Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung über den Schulamtsbezirk hinaus obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht.

5)

der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

3)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.

4)

Mit der Befähigung fur das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

8)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

5)

Mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

11)

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/zur Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) ernannt sind.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2e .

6)

erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 . Dieses Amt darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer / planmäßige Sonderschullehrerin verliehen werden; dies gilt nicht für Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen für Blinde und Taubstumme.

)7
7)

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -
Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Schulpsychologe an Förderschulen2) -
- als Schulpsychologe an Realschulen) -
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung1) -
- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
- als Systembetreuer an Realschulen18) ,
- als qualifizierter Beratungslehrer an Realschulen19)
Direktor/Direktorin der Landesschule für Blinde
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
- als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern3) -
Institutsrektor4) , Institutsrektorin4) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
- am Haus der Bayerischen Geschichte -
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern15) -
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern15) ) -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung5) -
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung5) -
- an der Beamtenfachhochschule -
- an der Landesstelle für den Schulsport -
- an der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit -
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht5) -
- an einer Landesbildstelle -
- an Museen -
Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13
Oberstudienrat6) , Oberstudienrätin6)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
- an einer Fachakademie -
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters für den Realschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern -
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist16) -
Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin
- als Sachbearbeiter bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen -
Realschulrektor, Realschulrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) und Leiter für den Realschulzweig mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern3) -
Rektor, Rektorin
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 -
- als Leiter für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern8) -
- im Justizvollzugsdienst als Koordinator der Schultätigkeit -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst4) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -
Seminarrektor, Seminarrektorin
- als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen8) -
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen9) -
- als Seminarlehrer an Realschulen10 -
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters -
einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern8)
einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern11) oder
einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern11) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule12) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder berufsbildendem Zug13) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule mit Schülerheim8) -
- als weiterer Konrektor neben dem ständigen Vertreter des Schulleiters an einer Förderschule -
mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder
mit besonderen Zügen fur Mehrfachbehinderte oder
mit weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs13) 14) -
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 90 Schülern8)
für sonstige Behinderte mit bis zu 60 Schülern) -
- als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 180 Schülern12) ,
einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern12) ,
einer sonstigen Volksschule fur Behinderte mit bis zu 120 Schülern12) -
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin
- an einer Förderschule eines Bezirks oder an einer Landesschule mit Schülerheim -
- an einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern -
- an einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 270 Schülern,
an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern oder
an einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern -
- an einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder berufsbildendem Zug, wenn an dem Zug mehr als 180 Schüler zur individuellen Lernförderung oder mehr als 120 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind -
2)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder Realschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

)
1)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.Es ist zulässig, im Bereich einer staatlichen Schulberatungsstelle mehrere Koordinatoren zu bestellen.

18)

Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.

19)

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und einer Ersten Staatsprüfung als nachträgliche Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung in einem Aufsichtsbezirk eines Ministerialbeauftragten obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht (bis zu 5 je Aufsichtsbezirk).

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

4)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

15)

Erhält als ständiger Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2 .

5)

Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2 .

6)

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

16)

Erhält an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2 .

3)

lt eine Amtszulage nach Anlage 2 .

8)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

9)

Es werden höchstens 215 Stellen für Seminarrektoren als Koordinatoren für die Seminarausbildung oder als Leiter eines Studienseminars in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.

10

Es werden höchstens 180 Stellen für Seminarrektoren als Seminarlehrer für Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.

11)

Erhält an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2 .

11)

Erhält an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2 .

12)

Erhält an einer Volkschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2 .

13)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn an dem weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zug mehr als 90 Schüler zur individuelle Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind .

14)

Für jeden Zug kann nur ein Konrektor einschließlich des ständigen Vertreters des Schulleiters und eines wegen der Schülerzahl erforderlichen zweiten Konrektors bestellt werden.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024