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Mehr Informationen für Richterinnen und Richter unter:
I www.beamten-informationen.de I www.justizbeamte.de I
Richterinnen und Richter
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Informationen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Der Sinn der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei den Finanzgerichten liegt in dem Bedürfnis, die Rechtsprechung im Volk zu verankern. Die ehrenamtlichen Richter sind ein demokratisches Element der Rechtsprechung. Durch sie soll der Gedankenaustausch vertieft und die Lebensnähe der Rechtsprechung gesichert werden.
Voraussetzungen, Dauer, vorzeitige Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
Die beim Finanzgericht mitwirkenden ehrenamtlichen Richter werden von einem Wahlausschuss, der bei jedem Finanzgericht bestellt ist, aus den dortigen Vorschlagslisten gewählt. Die Vorschlagsliste stellt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung der im Finanzgerichtsbezirk aktiven Berufsvertretungen (Gewerkschaften, Kammern, Verbände usw.) auf.
Der ehrenamtliche Richter muss deutscher Staatsangehöriger sein. Er soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Gewisse, in §18 FGO - §18 FGO
§ 18 FGO: (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen: 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre ... näher bezeichnete Personen sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen. Wer als ehrenamtlicher Richter ausgewählt ist, hat dem Gericht anzuzeigen, wenn einer der Ausschlussgründe bei ihm vorliegt. Gleiches gilt für den Fall, dass etwa nachträglich einer dieser Gründe eintritt. Die Mitteilung hat bereits in Zweifelsfällen zu erfolgen.
Zur Verhinderung von Interessen- und Pflichtenkonflikten können darüber hinaus Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, § 19 FGO - § 19 FGO
§ 19 FGO: Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltung des Bundes und ... .
Im Übrigen hat jeder Staatsbürger grundsätzlich die verfassungsmäßige Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters kann daher nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden, § 20 FGO. - § 20 FGO.
§ 20 FGO: (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtlichen Richter, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen, ...
Ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht werden auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss im Amt. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein ehrenamtlicher Richter nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden Wenn ein solcher Grund für eine Abberufung vorliegt, muss dies umgehend dem Präsidenten des Finanzgerichts mitgeteilt werden, § 21 FGO - § 21 FGO
§ 21 FGO: (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach den §§ 17, 18 und 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder die zur ... .
Richterliche Tätigkeit
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet; die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Sie wirken nicht mit bei bestimmten Entscheidungen des Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung (Beschlüsse, Gerichtsbescheide) sowie an Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen sind.
Allgemeine Informationen zu den Aufgaben und dem Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit finden Sie in der Rubrik Aufgaben und Struktur.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Die ehrenamtlichen Richter sind in gleichem Maße wie die Berufsrichter unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen. Sie sind in ihrem Richteramt an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.
Oberste Pflicht eines jeden Richters ist die Unparteilichkeit. In seinem äußeren Verhalten muss ein Richter alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu erwecken. Insbesondere darf das Verhalten eines Richters in der mündlichen Verhandlung oder während einer Verhandlungspause bei den Beteiligten nicht zur der Annahme führen, der Richter sei voreingenommen. Daher sind z.B. Fragen während der Verhandlung so zu formulieren, dass bei keinem Beteiligten auch nur der Anschein entsteht, man würde für eine Seite Partei ergreifen oder wäre in seiner Meinung festgelegt und nicht mehr bereit, die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe in die eigenen Überlegungen einzubeziehen.
Unter Umständen ist der ehrenamtliche Richter von der Ausübung seines Amtes im Einzelfall kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 51 Abs. 1, 2 FGO - § 51 Abs. 1, 2 FGO
§ 51 Abs.1,2 FGO: (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten § 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. ... (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ... i.V.m. § 41 ZPO - § 41 ZPO
§ 41 ZPO: Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen 1. in Sachen, in denen er selbst Beteiligter ist oder bei denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, 2. in Sachen seines Ehegatten, ... .
Darüber hinaus kann der ehrenamtliche Richter - ebenso wie ein Berufsrichter - in einer Streitsache wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 2 ZPO - § 42 Abs. 2 ZPO
§ 42 Abs. 2 ZPO: § 42 Abs. 2 ZPO: Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. i.V.m. § 51 Abs. 3 FGO - § 51 Abs. 3 FGO
§ 51 Abs. 3 FGO: § 51 Abs. 3 FGO: (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.).
Fühlt sich der ehrenamtliche Richter selbst in seiner Entscheidung nicht völlig frei oder liegt ein anderer Grund vor, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen könnte, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzeigen. Der Senat wird dann darüber entscheiden, ob tatsächlich ein Grund für die Annahme der Befangenheit besteht.
Zuteilung zu einem Senat
Die Aufteilung der beim Finanzgericht anhängigen Verfahren auf die einzelnen Senate und die Besetzung der Senate folgt festen Regeln, die jährlich im Voraus vom Präsidium des Gerichts festgelegt werden.
Dadurch wird die Besetzung der Richterbank von vornherein so festgelegt, dass ein bestimmter Richter im Einzelfall nicht willkürlich herangezogen oder von der Mitwirkung ausgeschlossen werden kann.
Auch die ehrenamtlichen Richter werden deshalb bestimmten Senaten zugewiesen und in einer festgelegten Reihenfolge zu den einzelnen Senatssitzungen herangezogen. Die Verteilung der ehrenamtlichen Richter obliegt dem Präsidium des Gerichts, das aus dem Präsidenten und acht gewählten Mitgliedern des Gerichts besteht.
Heranziehung zur Sitzung
Die Anzahl der jedem Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter ist so bemessen, dass voraussichtlich jeder bis zu 3 mal im Jahr zu einer Sitzung geladen wird.
Als ehrenamtlicher Richter erhalten Sie etwa 2 bis 3 Wochen vor einer Sitzung eine Ladung. In der Anlage zu dieser Ladung finden Sie ein Antwortschreiben, mit dem Sie Ihre Teilnahme umgehend bestätigen müssen oder aber unter Angabe der Gründe absagen können.
Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung (plötzliche Erkrankung, Unfall), die dem Gericht unverzüglich, am besten telefonisch mitgeteilt werden sollte, müssen gelegentlich sehr kurzfristig andere ehrenamtliche Richter als Vertreter herangezogen werden. Dann wird auf eine weitere Liste (Ersatzliste) zurückgegriffen, in der ehrenamtliche Richter erfasst sind, die am oder in der Nähe des Gerichtssitzes wohnen bzw. dort tätig sind.
Die Dauer eines Sitzungstages hängt im Wesentlichen von der Anzahl und dem Umfang der Streitfälle ab, die zur Verhandlung anstehen.
Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
Der für den jeweiligen Sitzungstag bestimmte ehrenamtliche Richter ist der "gesetzliche Richter" im Sinne des Grundgesetzes. Er darf daher der Sitzung, zu der er geladen ist, nur aus zwingenden Gründen fernbleiben, z.B. wegen Urlaubs, Krankheit oder unvermeidbarer und vorrangiger beruflicher Pflichten. Die Teilnahme an den Sitzungen gehört zu den Amtspflichten eines ehrenamtlichen Richters. Arbeitnehmer müssen deshalb für die Sitzungen freigestellt werden.
Kleidung
Anders als die Berufsrichter, die Roben tragen, gibt es für ehrenamtliche Richter keine Amtstracht. Bei der Kleidung sollte jedoch auf die Würde des Gerichts Rücksicht genommen werden.
Vereidigung
Bevor ehrenamtliche Richter an der ersten Sitzung teilnehmen, werden sie durch den Vorsitzenden des Senats vereidigt. Den Wortlaut des Eides spricht der Vorsitzende entweder vor oder legt ihn zum Ablesen schriftlich vor. Möchte der ehrenamtliche Richter aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, auf die Beteuerungsformel ("so wahr mir Gott helfe") verzichten oder als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, sollte dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Eidesleistung mitgeteilt werden.
Die Vereidigung gilt für die Dauer der Amtszeit, bei erneuter Wahl nach Ablauf einer Amtsperiode auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit.
Ablauf der mündlichen Verhandlung
Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung über die Klage ist regelmäßig die mündliche Verhandlung, die öffentlich stattfindet. Sie wird von dem Vorsitzenden eröffnet und geleitet.Für den Ablauf und die Gestaltung der Verhandlung gelten folgende Grundsätze:
Ehrenamtliche Richter müssen sich auch bei unübersichtlichen Sachverhalten und schwierigen Rechtsfragen eine eigene Meinung bilden. Die Berufsrichter stehen ihnen dabei zur Seite. Das beginnt mit der Einführung in den Streitstoff durch den Vortrag des Berichterstatters oder des Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung.
Berichterstatter ist derjenige der drei Berufsrichter, der das anstehende Verfahren eingehend vorbereitet hat. In seinem Vortrag gibt er den wesentlichen Inhalt der Akten wieder. Soweit zum Verständnis nötig, wird er bereits bei seinem Vortrag, spätestens aber in der anschließenden Beratung, auf die für die Entscheidung wichtigen Gesetzesbestimmungen eingehen.
Häufig führt auch der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung in die rechtliche Problematik ein, denn die Berufsrichter haben die Streitsachen in der Regel vorberaten und wissen, worauf es voraussichtlich ankommen und was besonders zu beachten sein dürfte.
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung können die Verfahrensbeteiligten den vortragenen Sachverhalt - gegebenenfalls auf Nachfrage des Gerichts - ergänzen und/ oder richtig stellen.
Im Anschluss daran wird mit dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten und dem Vertreter des Finanzamtes die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Unter Umständen wird zur Klärung von entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen) durchgeführt.
Die ehrenamtlichen Richter sind an allen während der mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen der Senate des Gerichts beteiligt. Sie sind berechtigt und verpflichtet, auf die Aufklärung derjenigen Gesichtspunkte hinzuwirken, die ihnen wesentlich erscheinen. Der Vorsitzende gestattet ihnen, falls sie es wünschen, Fragen an die Prozessbeteiligten, die Zeugen und etwaige Sachverständige zu stellen. Ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen.
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung stellen die Beteiligten ihre Anträge. Wenn das Gericht keine Fragen mehr hat und keiner der Beteiligten mehr das Wort wünscht, wird die mündliche Verhandlung geschlossen, und das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
Beratung und Abstimmung
Unter Ausschluss der Öffentlichkeit tritt das Gericht dann in die Beratung und Abstimmung ein.
Die Beratung ist ein Kernstück der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Hier unterbreitet zunächst der Berichterstatter einen Entscheidungsvorschlag und begründet diesen. Sodann setzen sich die übrigen Mitglieder des Gerichts mit diesem Vorschlag auseinander. Der ehrenamtliche Richter sollte sich nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung eine eigene, ggf. auch kritische Meinung bilden und sie in der Beratung zur Diskussion stellen.
Bei der abschließenden Abstimmung über den Entscheidungsvorschlag kommt der Stimme der ehrenamtlichen Richter das gleiche Gewicht zu wie den Stimmen der Berufsrichter einschließlich des Vorsitzenden. Die ehrenamtlichen Richter tragen dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Es wird in folgender Reihenfolge abgestimmt: zuerst stimmt der Berichterstatter, dann die ehrenamtlichen Richter - und zwar der jüngere vor dem älteren -, schließlich der zweite Berufsrichter und zuletzt der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ebenso wenig darf ein Richter die Abstimmung über eine Frage deshalb verweigern, weil ihn die Mehrheit des Gerichts bei einer vorangegangenen Frage überstimmt hat.
An dem Sitzungstag eines Senates können auch Entscheidungen "ohne" mündliche Verhandlung anstehen. Wenn die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, wird der Streitfall ausschließlich in der Beratung von dem Berichterstatter vorgetragen, sodann von allen erörtert und entschieden; auch hier wirkt der ehrenamtliche Richter mit den gleichen Rechten wie ein Berufsrichter mit.
Bei der Abfassung der schriftlichen Entscheidungsgründe wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, und das Urteil wird auch nicht von ihnen unterschrieben.
Beratungsgeheimnis und Steuergeheimnis
Die Beratung ist geheim. Die ehrenamtlichen Richter sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und der Abstimmung Stillschweigen gegenüber allen Außenstehenden, also auch ihren Familienangehörigen, zu bewahren. Ebenso müssen sie das Steuergeheimnis wahren.
Damit haben Sie als ehrenamtlicher Richter eine generelle Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Verhältnisse Dritter sowie fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen bei Ihrer richterlichen Tätigkeit bekannt werden.
Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung Ihrer Amtstätigkeit.
Aufwandsentschädigung
Ehrenamtliche Richter erhalten u.a. für die Zeitversäumnis durch die Sitzung eine Entschädigung. Wenn sie durch die Teilnahme an der Sitzung einen Verdienstausfall erleiden, wird ihnen dieser bis zu einem festgelegten Höchstbetrag ersetzt. Diese Entschädigung ist zwar verhältnismäßig niedrig. Sie soll aber auch nur sicherstellen, dass die ehrenamtlichen Richter durch ihre Tätigkeit keine unbillige, wirtschaftliche Belastung zu tragen haben. Außerdem kommt ein Ersatz entstandener Fahrtkosten sowie etwaiger sonstiger Aufwendungen (z.B. Parkgebühren) in Betracht.
Die Einzelheiten sind in dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz geregelt. Die Erstattung der Kosten wird von dem dafür zuständigen Beamten des Gerichts abgewickelt.
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Red 20231018