Anpassungsmaßstab für Versorgungsrenten der VAP - Urteil des BGH

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BGH: Urteil vom 11.06.2003

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Urteil des Bundesgerichtshof - Az: IV ZR 158/02 Verkündet am: 11. Juni 2003

VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A

Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart, LG Stuttgart

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und 54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS), durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versorgungsrenten, und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.

Die Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Beklagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen Versorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem angemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens besteht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden sodann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die gesetzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Versorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch die Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig geregelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversorgung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch bei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.

§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermindert, wird das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente sind alsdann neu zu errechnen

(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt unter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes ... anzupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung neu zu errechnen."

Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):

"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete Versorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland angepaßt ..."

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundesknappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli 2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54 VAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein Anwachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.

Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirksam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen Teuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung dar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den Besitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen Rentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Beklagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Anpassungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Neufassung unwirksam ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Änderung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten Versorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfassungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das Ziel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der ungewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der gesetzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bisherigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögliche Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr nachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine Erhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen der fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheblichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der Beamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden Beamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch im Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die Neuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn, was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte, werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente erhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht beeinträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversorgung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergänzende Versorgung nicht vergleichbar.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis richtig.

1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicherte, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).

Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlossene Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-Satzung).

2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

a) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen, obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.

b) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des § 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

c) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine Versorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt. Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährleistet, daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten können. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungsrente, bleibt erhalten.

d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung.

Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersversorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A S. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin zugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versicherten, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes.

e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung der Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Beamten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten anknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgehen.

Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie der gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).

Für die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt grundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten dem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynamisierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet durch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen Renten zur Existenzsicherung beizutragen.

Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter Anpassungsmaßstab sind (so für die gesetzliche Rentenversicherung Maunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommentar/Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16 Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungsmaßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab der Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr stehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungsmaßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Preisindexes oder der Nettolöhne.

f) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Austausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).

Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwartschaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie läßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und beschränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so berechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).

Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für eigentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshaltungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts zu sichern.

g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des § 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Belastungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst dann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die Zukunft.


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