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Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft BBG § 89a
(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.