Bundesbeamtengesetz § 24 BBG

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Grundsätzlich keine Sprungbeförderungen BBG § 24
Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.


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