Bundesbeamtengesetz § 13 BBG

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Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Rücknahmeerklärung (BBG § 13)
(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

Gültigkeit der Amtshandlungen der Nichtbeamteten (BBG § 14)
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.


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