Bundesbeamtengesetz § 55 BBG

Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück


Pflichten gegenüber Vorgesetzten BBG § 55
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.


mehr zu: Beamtenrecht
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024