BBesG - § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

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§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.


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Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf mehr als 300 Seiten über das gesamte Beamtenrecht, beispielsweise Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben finden Sie Informationen zu Arbeitszeit, Urlaub und Nebentätigkeitsrecht. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes. Vom Bund abweichende Regelungen der Länder werden beispielhaft erläutert, dies gilt in besonderer Weise für das Kapitel "Beihilfe" und "Versorgung". Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen  >>>weiter 

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