BBesG - § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998

§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.


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