BBesG - § 54 Kaufkraftausgleich

§ 54 Kaufkraftausgleich
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
(3) Abschläge werden nicht erhoben auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen, während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuß gewährt wird.
Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.


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