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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
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Red 20231017