Bundesbeamtengesetz (BBG): § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

 

§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.


 

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Red 20231017

 

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