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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
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Red 20231017