Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag

 

§ 52 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat    Anhebung
um Monate    Altersgrenze
Jahr    Monat
1952              
Januar     1    60     1
Februar     2    60     2
März     3    60     3
April     4    60     4
Mai     5    60     5
Juni-Dezember     6    60     6
1953     7    60     7
1954     8    60     8
1955     9    60     9
1956    10    60    10
1957    11    60    11
1958    12    61     0
1959    14    61     2
1960    16    61     4
1961    18    61     6
1962    20    61     8
1963    22    61    10

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.


 

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Red 20231017

 

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