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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 



Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001, Zuletzt geändert am 7.12.2004, GVBl 2004, S. 491

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Abschnitt II
Vorschriften für Beamte und Richter
Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen
Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter
Art. 4 Einweisung in die Planstelle
Art. 5 (aufgehoben)
Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter
Art. 7 Aufwandsentschädigungen
Art. 8 Sonstige Zuwendungen
Art. 9 Anrechnung von Sachbezügen
Art. 10 Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge
Art. 11 Beihilfen
Art. 12 Festsetzung und Anordnung von Bezügen
Art. 13 Rückforderung von Bezügen
Art. 14 Ausbringen von Planstellen
Art. 15 (aufgehoben)
Art. 16 Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut
Art. 17 Nebenamtsvergütungen für Hochschulprofessoren
Art. 18

Sonstige Zuständigkeitsregelungen

 

Abschnitt III Vorschriften für Arbeitnehmer
Art. 19 Dienstordnungsmäßig Angestellte
Art. 20

Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer

 

Abschnitt IV Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Art. 21 Besoldungsordnungen
Art. 22 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Art. 23 Besondere Leistungsbezüge
Art. 24 Funktions-Leistungsbezüge
Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit
Art. 26 Besoldungsdurchschnitt
Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage
Art. 28 Verordnungsermächtigung

Art. 29

 

Prüfungsvergütung

 

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Versetzung bei Rückgang von Planstellenzahlen, Einwohnerzahlen und Schülerzahlen
Art. 31 Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren
Art. 32 Übergangsbestimmungen
Art. 33 In-Kraft-Treten

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Red 20260529

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