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1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. |
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2. 1 Die in den Bayerischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. |
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3. 1 Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. 2 Diese Ämter dürfen |
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Beamten nicht mehr verliehen werden, es sei denn, den Inhabern solcher Ämter wird im Weg der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist. |
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4. 1 Beamte der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. 2 Eine Stellenzulage nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzurechnen. |
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5. (aufgehoben). |
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6. Soweit für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung eine bestimmte Schülerzahl maßgebend ist, rechnen bei Schulen mit Teilzeitunterricht 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. |
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7. 1 Für die Leitung von Hochschulen sind Ämter mit alternativer Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule (Präsidialverfassung oder Rektoratsverfassung) ausgebracht. 2 Beamte, die bis zur Übernahme der Leitungsaufgaben als Inhaber eines Professorenamts der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse zum Grundgehalt bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. |
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8. 1 Förderschulen im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen sind auch die weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen für Behinderte und Schulen für Kranke. 2 Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen für Behinderte. 3 Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur individuellen Lernförderung unterrichtet werden und Schüler von Schulen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt. 4 Die durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einer Förderschule betreuten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen werden bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der allgemeinbildenden Schulen mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt; bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden ein Schüler berechnet. |
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9. Fachhochschule im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen ist auch die Universität Bamberg hinsichtlich der Fachhochschulstudiengänge. |
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10. Die leitenden Ämter im Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3 sowie das Amt des Direktors an der Landesanstalt für Landwirtschaft als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt (Besoldungsgruppe A 16 mit Zulage) werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen (vgl. § 46 Bundesbesoldungsgesetz). |
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11. 1 Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes . 2Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. 3Der Vergütungssatz für Inhaber von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt nicht den Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. dieses Satzes gewährt. |
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12. 1 Die Kanzler von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. 2 Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. |
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An Hochschulen mit einer Messzahl von |
Kanzler einer Hochschule in BesGr |
bis 1.000 |
A 15 |
1.001 bis 2.000 |
A 16 |
2.001 bis 4.000 |
B 2 |
4.001 bis 6.000 |
B 3 |
6.001 bis 10.000 |
B 4 |
von mehr als 10.000 |
B 5 | |