BayBesG - Besoldungsordnung A (A 15 bis A 16)

Besoldungsordnung A (A 15 bis A 16)

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -
Direktor/Direktorin bei der Beamtenfachhochschule
- als der ständige Vertreter des Präsidenten in dessen Fachbereich1) -
Direktor/Direktorin der Landesschule für Gehörlose3) 4)
Direktor/Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte3) 4)
Direktor/Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke4)
Direktor/Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte5)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
- als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit mehr als 80 Schülern -
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Coburg
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers -
Institutsrektor6) , Institutsrektorin6)
- als Abteilungsleiter am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- als Abteilungsleiter an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- als Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern -
- als Leiter einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -
- als Leiter einer Landesbildstelle -
- an der Beamtenfachhochschule -
- an der Landesstelle für den Schulsport -
Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste München
Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste Nürnberg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Amberg-Weiden
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ansbach
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Aschaffenburg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Deggendorf
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Hof
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ingolstadt
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Kempten13)
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Landshut
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Neu-Ulm
Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Fernsehen und Film München
Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik und Theater München
Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik Würzburg
Realschulrektor, Realschulrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist -
Rektor6) , Rektorin6)
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle4) -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -
Seminarrektor, Seminarrektorin
- als zentraler Fachleiter in der Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an Realschulen -
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern,
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 Schülern -
- als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern,
einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern -
Studiendirektor7) , Studiendirektorin7) -
- als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs München4) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250 000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist10) -
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 80 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde12) -
- als Fachleiter an den Studienkollegs München und Coburg8) -
- als Leiter der Abendrealschule der Landeshauptstadt München mit Förderlehrgang zur Ablegung des Abiturs -
- als Leiter der Schul- und Bildungsberatung der Landeshauptstadt München4) -
- als Leiter der Zentralstelle für Computer im Unterricht4) -
- als Leiter des Studienkollegs Coburg9) -
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 80 000 bis zu 250 000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
- als Leiter einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Schülern4) -
- als Leiter einer Landesbildstelle -
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle4) -
- als Leiter der Zeugnisanerkennungsstelle4) -
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- an der Landesstelle für den Schulsport -
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
- an einer Landesbildstelle -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets8) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder als Oberstudienrat nach Bundesrecht in Besoldungsgruppe A 14 -
1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

3)

(aufgehoben)

4)

lt eine Amtszulage nach Anlage 2 .

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

5)

Erhält als Direktor eines Berufsbildungswerks für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 2 .

6)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Beamtenfachhochschule nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

13)

Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet werden.

7)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen, mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule, mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

10)
12)

Erhält bei mehr als 360 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in der weiteren Sitzgemeinde eine Amtszulage nach Anlage 2 .

8)

Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A gilt entsprechend.

9)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn die Zahl von 80 Studierenden überschritten wird.

4)

lt eine Amtszulage nach Anlage 2 .

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

Besoldungsgruppe A 16

Direktor/Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft7) 8)
Direktor/Direktorin bei der Beamtenfachhochschule
- als Fachbereichsleiter1) -
Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek6) -
- als der Stellvertreter des Generaldirektors -
Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule
- als hauptamtlicher Vorstand 2) , soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -
Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3
- als Gruppenleiter -
Direktor/Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg
Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben
- als weiterer Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -
Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Coburg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Augsburg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Coburg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Nürnberg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Regensburg
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Rosenheim
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Weihenstephan
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt
Kanzler/Kanzlerin der Universität Bamberg
Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth9)
Kanzler/Kanzlerin der Universität Passau
Leitender Akademischer Direktor/Direktorin3)
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin
- als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes -
Leitender Oberlandesanwalt, Leitende Oberlandesanwältin
- als Leiter einer Landesanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht -
Oberstudiendirektor4) , Oberstudiendirektorin4)
- als der ständige Vertreter des Direktors der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist -
- als Leiter der Landesstelle für den Schulsport -
- als Leiter des Museumspädagogischen Zentrums München -
- als Leiter des Studienkollegs München -
- als Leiter des voll ausgebauten Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums mit zweizügig ausgebauter Mädchenrealschule der Stadt Schweinfurt -
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250 000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
- als Leiter einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 1000 Schülern -
- als Leiter einer selbstständigen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern -
- als Seminarvorstand eines staatlichen Studienseminars für berufliche Schulen -
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst
als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor/Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2,
als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt -
Realschulrektor, Realschulrektorin
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung -
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer selbstständigen weiterführenden berufsbildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern -
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 -
- in einer Stadt mit mehr als 50 000 Einwohnern als Leiter einer großen bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar einem kommunalen Wahlbeamten unterstellt ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -
7)

Erhält als Leiter/Leiterin eines besonders großen und besonders bedeutenden Instituts nach einer Bewährungszeit von mindestens drei Jahren eine Amtszulage nach Anlage 2. Die Bewährungszeit entfällt für Beamte, die unmittelbar vor Verleihung des Amts Anspruch auf eine Amtszulage nach Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hatten.

8)

Erhält als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.

1)

Erhält

- als ständiger Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage 2

- als Leiter des Fachbereichs der Polizei eine Amtszulage nach Anlage 2

Die Amtszulage als Leiter des Fachbereichs wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter des Präsidenten bezahlt.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2 .

9)

Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden

3)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4)

Mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.


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