Abschnitt II Vorschriften für Beamte und Richter
Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Bayerischen Besoldungsordnungen A, B und R (
Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter
(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt
das Amt in der Besoldungsgruppe A 7.
(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. "Oberwartin" in der Besoldungsgruppe A 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.
Art. 4 Einweisung in die Planstelle
1 Werden Ämter mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ist eine Einweisung in die höhere Planstelle mit einer Rückwirkung bis zu drei Monaten zulässig, wenn während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Ämter wahrgenommen wurden. 2 Voraussetzung ist, dass die Stellen, in die die Beamten eingewiesen werden, von dem Tag der Einweisung an besetzbar sind. 3 In besetzbare höhere Planstellen können Beamte auch ohne die Voraussetzung des Satzes 1 auf den ersten oder einen sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, eingewiesen werden.
Art. 5 (aufgehoben)
Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter
(1) 1 Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R6. 2 Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.
(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.
Art. 7 Aufwandsentschädigungen
(1) 1 Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2 Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) 1 Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2 Die Grundsätze können von den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) 1 Eine zur Abgeltung von Repräsentations- oder Kontaktverpflichtungen zustehende Dienstaufwandsentschädigung wird bei einer vertretungsweisen Wahrnehmung des mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amts vom Ersten des auf den Beginn der Vertretung folgenden vierten Monats an den Vertreter gewährt. 2 Von demselben Tag an entfallen der Anspruch des Amtsinhabers auf die Dienstaufwandsentschädigung und ein Anspruch des Vertreters auf eine Dienstaufwandsentschädigung als ständiger Vertreter. 3 Bei auftragsweiser Wahrnehmung eines Amts im Sinn des Satzes 1 wird die Dienstaufwandsentschädigung vom Tag des Dienstantritts an gewährt, wenn sie dem bisherigen Amtsinhaber nicht mehr zusteht.
Art. 8 Sonstige Zuwendungen
(1) 1 Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Zuwendungen an ihre Beamten grundsätzlich nur nach den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. 2 Sonstige Zuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. 3 Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie auf im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.
Art. 9 Anrechnung von Sachbezügen
(1) Die Anrechnung von Sachbezügen nach
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts einer Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu berücksichtigen.
Art. 10 Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge
(1) 1 Die Beamten, die zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet sind, erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des
(2) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(3) 1Den Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (
Art. 11 Beihilfen
(1) 1 Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie an Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) mit Ausnahme der Regelungen über
2 Unbeschadet des Selbstbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV wird bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze ein Selbstbehalt von 25 E pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abgezogen. 3 Der Selbstbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV kommt höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr zur Anwendung. 4 Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften, die im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind, weitere Abweichungen gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes vorsehen. 5 Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften des Bundes, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, sind nach
(2) Die Befugnis der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zur Rückdeckung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 eine Versicherung abzuschließen, bleibt unberührt.
Art. 12 Festsetzung und Anordnung von Bezügen
(1) 1 Die obersten Dienstbehörden setzen das Besoldungsdienstalter der Beamten und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter (Besoldungslebensalter) der Richter und Staatsanwälte sowie deren Dienstbezüge und sonstigen Bezüge fest und ordnen die Zahlung dieser Bezüge an. 2 Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe nach
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf die Bezirksfinanzdirektionen, hinsichtlich der Festsetzung und Anordnung der Beihilfen auch auf andere Dienststellen übertragen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden.
Art. 13 Rückforderung von Bezügen
(1) Die Rückforderung von Bezügen nach
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach
Art. 14 Ausbringen von Planstellen
(1) 1 Soweit dieses Gesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz die Einstufung der Ämter von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern an eine bestimmte Schülerzahl knüpft, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach den Schülerzahlen ausgebracht, die auf Grund gesicherter Erkenntnisse zum 1. Oktober, bei beruflichen Schulen zum 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres voraussichtlich erreicht werden. 2 Wird in Klassen nur für die Dauer eines Schulhalbjahres Unterricht erteilt, so wird die Schülerzahl in diesen Klassen zur Hälfte berücksichtigt. 3 Die Planstellen können nur entsprechend den tatsächlich erreichten Schülerzahlen besetzt werden.
(2) Für die fachlichen Mitglieder von Schulämtern, die nicht nach Bundesrecht als Leitende Schulamtsdirektoren in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, für zwei Vertreter in Schulämtern mit acht und mehr Mitgliedern, für die Stellvertreter von berufsmäßigen Stadtschulräten, für die ständigen Vertreter in Schulämtern mit mehr als zwei Mitgliedern, für die mit der Aufsicht über die Förderschulen betrauten Mitglieder von Schulämtern sowie für 40 Mitglieder von Schulämtern mit anderen herausgehobenen Funktionen werden Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 für Schulamtsdirektoren im Haushalt ausgebracht.
(3) Für die Schulaufsicht bei den Regierungen werden für Sachgebietsleiter oder Referenten in der Schulaufsicht über Förderschulen neun Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leitende Regierungsschuldirektoren im Haushalt ausgebracht.
(4) Für die Leiter von Amtsgerichten und Arbeitsgerichten werden bei Gerichten mit bis zu 30 Richterplanstellen Stellen für Direktoren bei Amtsgerichten und Arbeitsgerichten, mit mehr als 30 Richterplanstellen Stellen für Präsidenten im Haushalt ausgebracht.
(5) Für die Leiter der Apotheke der klinischen Universitätsanstalten der Universität München und der Apotheke des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität werden Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leitende Pharmaziedirektoren im Haushalt ausgebracht.
(6) Zum Vollzug der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A und der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Bayerischen Besoldungsordnung A bestimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Funktionen, in denen das Beförderungsamt verliehen werden kann.
Art. 15 (aufgehoben)
Art. 16 Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut
1 Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben
1. | der Leitung eines Materialprüfungsamts, | |
2. | der Leitung einer Untersuchungsstelle für Alkoholkonzentration im Blut |
an einer Universität sowie für die Erstattung und Vertretung von Gutachten über Untersuchungen über die Alkoholkonzentration im Blut für Gerichte und Behörden erhalten die damit betrauten Beamten 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt bzw. der Untersuchungsstelle erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 Euro jährlich als Nebenamtsvergütung. 2 Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von zehn v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.
Art. 17 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren
Vorsitzende eines Leitungsgremiums einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach
Art. 18 Sonstige Zuständigkeitsregelungen
(1) 1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. 3 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(2) Die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B regelt für den staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, für den Bereich anderer Dienstherren das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(3) 1 Werden im Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachte Amtszulagen, Stellenzulagen oder Grundgehaltssätze verändert, gelten diese Änderungen entsprechend für vergleichbare Zulagen nach