Abschnitt IV Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Art. 22 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) 1 Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach
(2) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. 2 Ein neuer oder höherer Leistungsbezug nach
(3) Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
Art. 23 Besondere Leistungsbezüge
(1) 1 Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können Leistungsbezüge nach
(2) 1 Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2 Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge entfristet werden. 3 Bei Entfristung kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
Art. 24 Funktions-Leistungsbezüge
(1) 1 Mitgliedern des Leitungsgremiums der Hochschule, die nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung W vergütet werden, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Leistungsbezug nach
(2) 1 Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule oder des Fachbereichs zu bemessen. 2 Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.
(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und Präsidenten nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit
(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach
(2) Leistungsbezüge nach
Art. 26 Besoldungsdurchschnitt
(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in
(2) Das Staatsministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Anteil der nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung allgemeiner Besoldungsanpassungen und Veränderungen in der Stellenstruktur ergibt, ab dem Jahr 2005 durch Bekanntmachung fest.
Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage
1 Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach
Art. 28 [1] Verordnungsermächtigung
1 Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge nach
[1] |
Art. 28 in Kraft mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 |
Art. 29 Prüfungsvergütung
1 Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern an einer Hochschule kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2 Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3 Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.