BayBesG - Abschnitt IV Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Abschnitt IV Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Art. 22 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) 1 Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt werden, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2 Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht. 3 Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.

(2) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. 2 Ein neuer oder höherer Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.

(3) Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 23 Besondere Leistungsbezüge

(1) 1 Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. 2 Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 BBesG gewährt wird. 3 Abweichend von Art. 39a Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 BayHSchG können die Ergebnisse der Lehrevaluation bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) 1 Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2 Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge entfristet werden. 3 Bei Entfristung kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 24 Funktions-Leistungsbezüge

(1) 1 Mitgliedern des Leitungsgremiums der Hochschule, die nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung W vergütet werden, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG (Funktions-Leistungsbezüge) gewährt werden. 2 Funktions-Leistungsbezüge können auch Professoren der Bundesbesoldungsordnung W gewährt werden, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane, Studiendekane). 3 Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen soll eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

(2) 1 Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule oder des Fachbereichs zu bemessen. 2 Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und Präsidenten nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

Art. 26 Besoldungsdurchschnitt

(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 € und im Bereich der Universitäten und Kunsthochschulen auf 73.516,32 € festgestellt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Anteil der nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung allgemeiner Besoldungsanpassungen und Veränderungen in der Stellenstruktur ergibt, ab dem Jahr 2005 durch Bekanntmachung fest.

Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage

1 Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 BBesG gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist. 2 Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. 3 Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts der Professoren nicht überschreiten. 4 Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Regellehrverpflichtung nicht anzurechnen.

Art. 28 [1] Verordnungsermächtigung

1 Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG an Professoren sowie an hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien der Hochschulen und zur Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2 Insbesondere sind die Zuständigkeit für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie die Einzelheiten zum Vergabeverfahren, zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe der Leistungsbezüge und zur Ruhegehaltfähigkeit zu regeln.

[1]

Art. 28 in Kraft mit Wirkung vom 15. Dezember 2004

Art. 29 Prüfungsvergütung

1 Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern an einer Hochschule kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2 Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3 Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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