
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
Abschnitt III Vorschriften für Arbeitnehmer
Art. l9 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) 1 Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357 , § 413 Abs. 2 , § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
2 Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zahl der Mitglieder 50 000 nicht überschreitet, bei Verbänden von Versicherungsträgern und bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit sie Aufgaben für landwirtschaftliche Alterskassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und landwirtschaftliche Pflegekassen wahrnehmen
(2) 1 Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 5 zuzuordnen. 2 Dabei sind
3 Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Zuordnung des Geschäftsführers der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen gilt folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.
(4) 1 Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Pflegekassen folgender Rahmen:
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Besoldungsgruppen |
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Landwirtschaftliche Berufs- |
A 16, B 2, B 3, |
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Landwirtschaftliche Berufs- |
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Landwirtschaftliche Berufs- |
B 2, B 3, B 4 |
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Landwirtschaftliche Berufs- |
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Landwirtschaftliche Berufs- |
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(5) Für die Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.
Art. 20 Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer
(1) 1 Art. 8 Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht die Zuwendung auf Grund einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. 2 Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 24 Abs. 5 finden Anwendung.
(2) Art. 9 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
Art. 21 (aufgehoben)
Art. 21 Besoldungsordnungen
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) 1 Die Ämter der hauptberuflichen Vorsitzenden der Leitungsgremien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Ämter der Kanzler werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet. 2 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
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