BBesG - § 15 Dienstlicher Wohnsitz

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  • den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
  • den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
  • einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Einfach Bild anklicken

Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf mehr als 300 Seiten über das gesamte Beamtenrecht, beispielsweise Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben finden Sie Informationen zu Arbeitszeit, Urlaub und Nebentätigkeitsrecht. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes. Vom Bund abweichende Regelungen der Länder werden beispielhaft erläutert, dies gilt in besonderer Weise für das Kapitel "Beihilfe" und "Versorgung". Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen  >>>weiter 

Aus der Praxis für die Praxis: Tages-Seminare zur Beamtenversorgung für Mitarbeiter/innen in Behörden und anderen Einrichtunghen des öffentlichen Dienstes - auch für Personalräte und Betriebsräte der Post und Telekom geeignet. 

Zehn OnlineBücher für 15 Euro: Mit dem PDF-SERVICE können Sie 10 Bücher online lesen und bleiben auf dem Laufenden. Zum Komplettpreis von 15 Euro bekommen Sie Ihre persönlichen Zugangsdatan. <<<zur Anmeldung  


 

 

mehr zu: Beamtengesetze
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024