BBesG - § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
(1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgangszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.


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