BBesG - § 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen

§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.


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