BBesG - § 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

§ 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung.
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.


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