BBesG - § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, daß die Zulagen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.


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