BBesG - § 3a Besoldungskürzung

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Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf rund 300 Seiten zum Beamtenrecht, z.B. Besoldung, Beihilfe und Beamtenversorgung. Daneben finden Sie Infos zum Nebentätigkeitsrecht bzw. dem Reisekosten- bzw. Umzugskostenrecht. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich zumeist an den Vorschriften des Bundes, die vielfach auch in den Ländern gelten. Vom Bund abweichende Landesregelungen werden beispielhaft erläutert. >>>Hier kann das Taschenbuch für 7,50 Euro bestellet werden

Aus der Praxis für die Praxis: Tages-Seminar zur Beamtenversorgung für Mitarbeiter in Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Auch für Personalräte geeignet


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§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.


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