§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.