BBesG - § 57 Mietzuschuß
§ 57 Mietzuschuß
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiundzwanzig vom Hundert der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuß erstattet.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuß.
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- Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG
- Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV
- Besoldung von Bürgermeistern, Oberkreisdirektoren, Landräten und ähnlichen gewählten Kommunalbeamten fest.
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- Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
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- Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV
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- Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV
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- Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
- Gesetz über den auswärtigen Dienst - GAD
- Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen - UnfErsZulG
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- Gesetze für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
- Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
- Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV
- Heimaturlaubsverordnung - HUrlV
- Hinweise zum Besoldungsdienstalter - § 28 Besoldungsgesetz
- Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV
- Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV
- Leistungsbezügeverordnung UniBw - UniBwLeistBV
- Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV
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- Mastervorlage für Gesetze
- Mehrarbeitsvergütung für Beamte - Verordnung
- Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV
- Mutterschaftsgesetz (gilt für Arbeitnehmerinnen)
- Mutterschutzverordnung - MuSchV (VO gilt für Beamtinnen)
- Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV
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- Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG
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- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG43-3V
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- Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags - AuslZuschlErhV
- Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG - BRKG6-2V
- Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG82V
- Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) - BeamtVG31V
- Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV
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