BBesG - § 50 Lehrvergütung für Professoren

§ 50 Lehrvergütung für Professoren
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Professors erfordert, die die Regellehr verpflichtung seines Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehrverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.


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