§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.