BBesG - § 63 Anwärtersonderzuschläge

§ 63 Anwärtersonderzuschläge
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.


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