BBesG - § 25 Beförderungsämter

§ 25 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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