BBesG - § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundesbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der Länder zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung nach Absatz 2 getroffen hat.


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