BBesG - § 58a Auslandsverwendungszuschlag
§ 58a Auslandsverwendungszuschlag
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
mehr zu: Beamtengesetze
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- Arbeitszeitverordnung - AZV
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- Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV
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- Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV
- Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV
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- BBesG - § 38 Bemessung des Grundgehaltes
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- BBesG - § 40 Stufen des Familienzuschlages
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- BBesG - § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
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- BBesG - § 45 weggefallen
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- BBesG - § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
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- BBesG - § 67 Jährliche Sonderzahlungen
- BbesG - § 68 Vermögenswirksame Leistungen
- BBesG - § 68a Jährliches Urlaubsgeld
- BBesG - § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
- BBesG - § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
- BBesG - § 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- BBesG - § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
- BBesG - § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- BBesG - § 73 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- BBesG - § 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- BBesG - § 74 weggefallen
- BBesG - § 75 Übergangszahlung
- BBesG - § 76 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
- BBesG - § 77 weggefallen
- BBesG - § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
- BBesG - § 79 Einstufung besonderer Lehrämter
- BBesG - § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
- BbesG - § 80a weggefallen
- BBesG - § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
- BBesG - § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
- BBesG - § 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
- BBesG - § 84 Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht
- BBesG - § 85 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG
- Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV
- Besoldung von Bürgermeistern, Oberkreisdirektoren, Landräten und ähnlichen gewählten Kommunalbeamten fest.
- BRRG
- Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
- Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
- Bundesdisziplinargesetz - BDG
- Bundeserziehungsgeldgesetz
- Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG
- Bundeslaufbahnverordnung - BLV
- Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV
- Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV
- Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- Bundessonderzahlungsgesetz
- Bundesumzugskostengesetz - BUKG
- Dienstrechtliches Begleitgesetz - DRBeglG
- EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV (die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Abschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EU für den Zugang zum gehobenen oder hören Dienst anerkannt werden können)
- Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV
- Elternzeitverordnung - EltZV (VO gilt für Beamte, für Arbeitnehmer gilt das Bundeserziehungsgeldgesetz)
- Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV
- Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
- Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
- Gesetz über den auswärtigen Dienst - GAD
- Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen - UnfErsZulG
- Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - VLG
- Gesetze für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
- Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
- Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV
- Heimaturlaubsverordnung - HUrlV
- Hinweise zum Besoldungsdienstalter - § 28 Besoldungsgesetz
- Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV
- Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV
- Leistungsbezügeverordnung UniBw - UniBwLeistBV
- Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV
- Leistungsstufenverordnung - LStuV
- Mastervorlage für Gesetze
- Mehrarbeitsvergütung für Beamte - Verordnung
- Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV
- Mutterschaftsgesetz (gilt für Arbeitnehmerinnen)
- Mutterschutzverordnung - MuSchV (VO gilt für Beamtinnen)
- Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV
- Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV
- Sonderurlaubsverordnung - SUrlV
- Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG
- Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV
- Trennungsgeldverordnung - TGV
- Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland - AmtlPassV
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG43-3V
- Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie - ÖrtlPrV
- Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung - VermBBezV
- Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags - AuslZuschlErhV
- Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG - BRKG6-2V
- Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG82V
- Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) - BeamtVG31V
- Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV
- Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV
- Zweite Besoldungsübergangsverordnung