BBesG - § 58a Auslandsverwendungszuschlag

§ 58a Auslandsverwendungszuschlag
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.


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